Apothekenversicherung

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für Ihre Apotheke

Versicherungsmakler aus Überzeugung Timo-Michael Göttle

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Timo-Michael Göttle

Versicherungsmakler für Apotheken

 Herzlich Willkommen. Wenn es um Apothekenversicherungen geht, berate und unterstütze ich Sie zum richtigen Versicherungsschutz. Darüber hinaus prüfe ich Ihre bestehenden Versicherungsverträge auf mögliche Einschränkungen und Verbesserungspotential. Hierbei werden immer die apothekenspezifischen Risiken berücksichtigt! 
Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen rund um unsere Leistungen und dem speziellen Service der auf Apotheker und Apothekerinnen zugeschnitten ist. 
 
Als Einstiegsvideo empfehle ich Ihnen aufjedenfall das Video mit dem roten Luftballon :-) Viel Spaß und ich freue mich von Ihnen zu hören.
 
Ihr unabhängiger Versicherungsmakler für Apotheken 
Timo-Michael Göttle
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Timo-Michael Göttle

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Diese Risiken sollten bei einer Apotheken-Versicherung unbedingt berücksichtigt werden!

Apothekenspezifische Risiken bei Ihrer Apothekenhaftpflicht, Inhaltsversicherung, Cyberschutzdeckung, Rechtsschutz, Transportversicherung etc.
Checkliste öffnen

  • Pharmazieratsklausel

    Welche Waren nach einem Schadensereignis noch abgebbar sind und welche nicht, entscheidet im Zweifel ausschließlich der zuständige Pharmazierat oder der Amtsapotheker. Er legt zudem auch fest, wann eine Apotheke nach einem Schaden wieder öffnen darf bzw. wie lange diese geschlossen bleiben muss. Aus diesem Grund ist die Pharmazieratsklausel sehr wichtig, da hier der Versicherer sich an die Entscheidung des Pharmazierates hält. 


    Wenn diese Klausel nicht enthalten ist, könnten die Ansichten, welche Waren noch einsatzbereit sind, sehr unterschiedlich ausfallen. Zudem würde der Versicherer die Zahlung der Betriebsunterbrechung dann einstellen, wenn alles repariert wurde und der Geschäftsbetrieb theoretisch wieder aufgenommen werden kann. Bei der sogenannten Wiedereröffnungsrevision kann sich die Wiedereröffnung aus Sicht des Pharmazierates in Blick auf die hohen Anforderungen und Auflagen allerdings sehr unterschiedlich ausfallen. Im Zeifel bleibt die Apotheke noch um ein vielfaches länger geschlossen. Das liegt natürlich auch daran, weil die komplette Checkliste, die auch bei der Eröffnungsrevision durchgegangen wird, neu angelegt wird. Von der Einrichtung, Lagerung, BTM-Schrank und aktuellen Versicherungsbestätigung zur Präqualifizierung etc.

  • Corona Schnelltest

    Wenn Sie als Apotheker auch Corona Schnelltests anbieten, sollte dieser neue Sachverhalt in der Haftpflichtversicherung schriftlich mit integriert sein. Automatisch ist dies nicht in dem Versicherungsschutz mitversichert und kann im Schadensfall zu einer hohen finanziellen Belastung führen. Es gibt bereits spezialisierte Apothekenversicherungen die diese Tests über die Innovationsklausel automatisch und kostenlos mitversichern.


    In der Regel sollten dann folgende behördliche Anforderungen beachtet werden:

    • Geschultes und ausgewählter Personenkreis
    • Beratung und Deutung der Tests gegenüber Kunden
    • Schutz und Sicherheitsmaßnahmen
    • Räumliche Trennung
  • Die Pille danach! Beratungshaftungsrisiken bei ungewollter Schwangerschaft

    Durch den Wegfall der Verschreibungspflicht, gehen mögliche Beratungshaftungsrisiken vom Arzt auf den Apotheker über. 

    Die Gefahr: Aufgrund einer nicht wasserdichten Beratungsdokumentation, welche Apotheker zwingend einzuhalten haben, könnten Unterhaltsforderungen wegen einer ungewollten Schwangerschaft herangetragen werden. Das wäre dann ein sehr hoher Vermögensschaden, der in den Standardpolicen durch einen weit verbreiteten Ausschluss meistens nicht mitversichert ist.

  • Grippeschutzimpfungen / Corona Impfung

    Zukünftig sollen Apotheken auch Impfungen vornehmen. 

    Personenschäden, welche aus einer Corona / Grippeschutzimpfung resultieren, sollten dann in jedem Fall  im Rahmen der Betriebshaftpflicht abgesichert sein.

    Wenn Sie Impfungen zuküftig anbieten, sollte dieser Sachverhalt bei der Versicherungsgesellschaft schriftlich mit einem Nachtrag bestätigt werden.


    Gute Apothekenpolicen haben dies z.B. automatisch mit eingeschlossen. Empfohlene Versicherungssumme mind. 15 Mio Euro

  • Repräsentantenklausel. Beratungsfehler der Mitarbeiter und Auswirkungen

    Apothekeninhaber müssen sich meist „die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen“. Wenn diese Repräsentanten als „alle Mitarbeiter oder alle Approbierten“ definiert sind, steht der Inhaber bei von Mitarbeitern verursachten Eigenschäden ohne belastbaren Versicherungsschutz da. Für Apotheker sollte daher die Repräsentantenklausel auf Ihn persönlich definiert sein.

  • Zeitwertklausel (40%-Klausel)

    Der Grund warum Versicherungen im Schadensfall oft viel weniger auszahlen, als man eigentlich benötigt, liegt hauptsächlich an einer Unterversicherung oder an der Zeitwertklausel.

    Diese Zeitwerteinschränkung finden Sie in den Bedingungswerk relativ einfach unter der Sparte "Versicherungswert. 


    Hintergrund: Die Entschädigungshöhe bezieht sich auf den Versicherungswert jedes beschädigten oder abhandegekommenden Gegenstandes zum Schadenstag. Liegt der aktuelle Zeitwert z.B. der Betriebseinrichtung unter 40% des Neuwertes, nimmt die Versicherungsgesellschaft meistens in diesem Verhältnis einen Abzug vor. 

    Da die sehr umfangreiche Mindestausstattung über die Apothekenbetriebsordnung sehr streng vorgeschrieben ist und die Gegenstände / Einrichtung im Schadensfall neu angeschafft werden muss, können sehr hohe finanzielle Zusatzkosten entstehen.


    Wichtig: Diese Zeitwertklauseln sind übrigens auch dann üblich, wenn Versicherungen betonen, dass sie grundsätzlich einen Neuwertersatz leisten.


    Lösung und meines Erachtens ganz wichtig: 

    Ihre Versicherer müssen auf Leistungseinschränkungen aufgrund von Unterversicherung und Zeitwertklauseln verzichten!

  • Wichtig: Die grobe Fahrlässigkeit

    Die vielen Vorgaben und Gesetze führen dazu, dass kaum ein Eigenschaden denkbar ist, bei dem die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden. In dem Fall berufen sich viele Versicherungen auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Stichworte: Retax, KV-Abrechnung, Abgabe Reimport oder Generikum, Beratungspflichten bei der "Pille danach": Immer droht der juristische Vorbehalt der groben Fahrlässigkeit. Es ist unklar, ob und wie viel der Versicherer ersetzt bzw. wie hoch der Abzug im Verhältnis ist. Inhaber können sich jedoch auch vor den Konsequenzen grob fahrlässiger Schäden schützen! "Der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit ist eine sehr wichtige Klausel in einem Apothekervertrag.

    Dieser sollte dann ähnlich dem folgenden Text formuliert sein:

    "Verzicht auf die Einrede wegen grober Fahrlässigkeit, auch bei Verstoß gegen Obliegenheiten, und Einschluss der groben Fahrlässigkeit für alle Apothekenmitarbeiter bis zur maximalen Versicherungssumme"

  • AMG Deckung / Herstellerhaftpflicht bei Defekturen

    Rezepturen sind im Regelfall in der Betriebshaftpflicht mit eingeschlossen, Defekturen jedoch nicht. Diese ist nach §§84 bis 94 AMG verpflichtend mit einer ergänzenden Herstellerhaftpflicht mit einzuschließen. Auch wenn aus Apothekerkreisen oft zu hören ist, dass eine AMG Deckung wegen der sogenannten Hunderterregelung bei kleinen Mengen nicht erforderlich ist, sollte zumindest eine AMG-Vorsorgedeckung enthalten sein.

  • Unterversicherungsklausel

    Die Kunst liegt darin, die richtige Versicherungssumme zu ermitteln. Da je nach Saison und Bedarf der Lagerbestand stark variiert, kann bei einem Schadensfall zum falschen Zeitpunkt fast immer eine Unterversicherung bestehen.

    In diesem Fall ist der Versicherer auch schon bei kleinen Schäden berechtigt, die Erstattung im Verhältnis der Unterversicherung zu kürzen.

    Hier schützt eine Unterversicherungsverzichtsklausel und macht in jedem Fall Sinn.

  • Richtige Versicherungssumme + aktuelle Versicherungsbedingungen

    Der Wert des Apothekeninhalts ergibt sich aus dem Warenlager, Apothekeneinrichtung und der technischen Ausstattung. Hier ist es entscheidend, dass alle drei Werte ausschließlich zum Neuwert kalkuliert sind. Auch wenn sich die aktuelle Einrichtung aus älteren und traditionsreichen Stücken zusammensetzt, muss das Mobiliar im Schadensfall wieder neu angeschafft werden. Denn ohne funktionierende Ausstattung darf der Apotheker nicht öffnen.


    Bei den Versicherungsbedingungen ist es sehr wichtig, dass diese auf dem aktuellen Stand sind. Da es sehr viele  Vorgaben und gesetzliche Auflagen gibt, die sich mit der Zeit ändern, so verbessern sich auch die Versicherungsleistungen je aktueller das Bedingungswerk ist. Um mögliche Lücken im Versicherungsschutz aususchließen, empfiehlt es sich, dass für Ihren Vertrag geltende Bedingungswerk bei der Versicherung auf den neuesten Stand zu setzen.

  • Betriebsunterbrechungs-, Betriebsschließungs- und Ertragsausfall- Versicherung

    Häufiger und länger als die meisten Unternehmen, müssen Apotheken nach einem versicherten Sachschaden schließen. Dies liegt nicht nur an den verschärften Hygiene- und Lageranforderungen und den sehr strangen Auflagen, sondern hängt auch sehr stark an der Entscheidung des Pharmazierates oder des Amtsapothekers ab. Ein solches Schadensereignis kann schnell zur finanziellen Schieflage führen und sogar Existenzbedrohend sein. Hier ist es wichtig, dass die Versicherungssumme ausreichend ist. In den meisten älteren und nicht spezialisierten Versicherungsverträgen ist diese Absicherung minimal und nicht ausreichend mitversichert.


    Die Betriebsschließungsversicherung war bis 2020 bei Apotheken eher Nebensächlich. In wie fern diese Art der Versicherung interessant sein kann, erläutere ich in einem speziellen Video am Beispiel des Coronavirus. Hier klicken

  • Einfacher Diebstahl

    In Sekundenschnelle greifen darauf getrimmte Banden zu und räumen die Freiwahl-Ware mit Körben ab und verschwinden wieder. Da Apotheker jedoch Präsenzpflicht haben, ist ein Verfolgen der Diebe undenkbar und sicher auch nicht empfehlenswert. Jetzt kommt es darauf an, dass Ihre Versicherung auch schon bei einfachen Diebstahl greift.


  • Einfache Beschädigung

    In den meisten Versicherungsverträgen leistet die Gesellschaft NICHT bei "einfacher" Beschädigung.

    Beispiel einfache Beschädigung z.B. Mitarbeiterin lässt ein Medikament fallen. 


    Bei guten Versicherungsgesellschaften die sich auf Apotheken spezialisiert haben ist dieser Umstand mitversichert.


  • Reinraumabsicherung z.B. zur Herstellung von Zytostatika

    Zur Reinraumthematik steht geschrieben: "Die Herstellung parenteraler Arzneimittel ist in einem separaten Raum vorzunehmen, der nicht für andere Tätigkeiten genutzt werden darf, soweit es sich nicht um die Herstellung von anderen sterilen Zubereitungen gemäß Arzneibuch handelt." Seit diese Sondervorschrift beschlossen und verkündet wurde haben sich die meisten Versicherer aufgrund des Betriebsunterbrechungsrisikos aufgrund des Ausfalles von Reinräumen zurückgezogen. Sofern ein Reinraum besteht sollte dieses Risiko ganz genau angeschaut und abgesichert werden.

  • Kühlgutabsicherung DIN58345

    Der Inhalt von Apothekenkühlschränken ist oft überhaupt nicht oder nur bei Stromausfall des öffentlichen Netzes und mit sehr niedrigen Versicherungssummen  (1.000 bis 5.000 Euro) abgesichert. 

    Die durchschnittliche Schadenshöhe bei Kühlgutschäden liegt aber meistens über 20.000 Euro.


    Diese Schadensart kommt sogar  häufiger vor als die Standardschäden wie Feuer, Wasser, Sturm oder Starkregen – obwohl letzterer aktuell deutlich zunimmt.


    Wichtig zu wissen: Kühlgutschäden sind in aller Regel nicht automatisch mitversichert.


  • Versicherungsschutz bei Grippeschutzimpfungen

    Zukünftig sollen Apotheken auch Impfungen vornehmen. Personenschäden, welche aus einer Grippeschutzimpfung resultiert, sollten im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung bis zu einer Versicherungssumme von 15 Mio Euro mitversichert sein. Vorraussetzung ist in der Regel die erlaubte Teilnahme an regionalen Modellvorhaben.

  • Rezeptbetrug und Rezeptversicherung

    Da Rezepte versicherungstechnisch zu den Urkunden gehören und nicht zur Betriebseinrichtung, sind diese nicht automatisch in der Werteversicherung eingeschlossen.

    Für Diebe sind die Rezepte grundsätzlich wertlos, da diese aber oftmals in Wertschränken bzw. Safe aufbewahrt werden, ist bei einem Raub die Gefahr groß, dass auch die Rezepte mitgenommen werden (und dann erst später entsorgt werden). Oft besteht die Vermutung, dass diese Rezepte über die Rezeptsammelstelle versichert sind. Hierzu muss man allerdings auch den Zeitraum der Abholungen mit berücksichtigen. 

    Ein weiterer Punkt ist der Rezeptbetrug. Es kam schon öfters vor, dass Trickbetrüger gefälschte Rezepte für Psychopharmake abgeben die zwischen einem Wert von 500 bis 600 Euro liegen. Hier sollte darauf geachtet werden, dass der Einschluss von Trickdiebstahl durch Rezeptbetrug in den besonderen Bedingungen der Apothekenversicherung vereinbart wurde.

  • Internet-Transportversicherung

    Für Apotheken mit einem Internethandel ist seit dem 01. Januar 2014 das Bestehen einer Transportversicherung vorgeschrieben. Durch den Internet Versand entstehen neue Risiken die abgesichert werden müssen. Selbst für Apotheken, die nur eine Bestellfunktion im Internet haben, aber keinen Onlinehandel in dem Sinne betreiben, ist dieser Schutz empfehlenswert. Bis sich die Rechstslage für dieses Themengebiet gefestigt hat, empfiehlt sich auf jeden Fall die Vorsorgedeckung.

  • Stabile Beiträge

    Auch erhebliche Beitragsanpassungen aufgrund einer Felhlkalkulation der Versicherungsgesellschaft kann zu einer weiteren finanziellen Problematik führen. Dieses Risiko kann man ausblenden, wenn man sich für eine Apotheken-spezialisierten Gesellschaft entscheidet. 

  • Biohazard

    Biohazard bezeichnet Kontaminationen mit Keimen oder Medikamentenrückständen. Das kann in Apotheken zum Beispiel durch Wasser oder Feuer verursacht werden. Dadurch droht jeder Apotheke eine Betriebsunterbrechung und Betriebsausfall. Darüberhinaus sind die auftretenden Hygienefolgen problematisch und die resultierenden Entscheidung des Pharmazierats, ab wann der Geschäftsbetrieb wieder aufgenommen werden darf. Bei Schäden dieser Art, empfiehlt es sich aufjedenfall Spezialhandwerker hinzu zu ziehen.

  • Rechtsschutzversicherung (Insolvenzrecht "Stichwort AVP Insolvenz" auch abgesichert?)

    Je enger der gesetzliche Rahmen, desto wichtiger ist eine Rechtsschutzversicherung. Überall lauern die Gefahren nicht nur in Rechtsstreitigkeiten um Marktvorteile, Insolvenzrecht wie im Falle AVP Abrechnungsdienstleister und der Insolvenz im September 2020, sondern heute auch vermehrt in Fragen des Mitarbeiter- und Datenschutzes, Vertrags-, Verkehrs- und Immobilien-Rechtsschutz als Mieter oder Vermieter. Sollten sich in der Apotheke auch Eigenmarken befinden, dann sollte zwingend auch der Spezialrechtsschutz für Apotheker mit eingeschlossen werden.


  • Innovationsgarantie

    Die meisten Verträge beziehen sich auf ein Bedingungswerk aus dem Jahr in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Beispiel: Wenn Sie Ihren Apotheken Versicherungsvertrag im Jahr 2008 abgschlossen haben ist in den meisten Fällen das Bedingunswerk aus diesem Jahr bzw. 2006 oder 2007 gültig. Dies birgt viele Gefahren, da sich Anforderungen, Gesetze und Leistungsverbesserungen hier nicht mit berücksichtigt werden.

    Fazit: Das Bedingungswerk sollte immer auf dem aktuellsten Stand sein. 


    Gute Versicherungsgesellschaften bieten hierzu eine Innovationsgarantie an, bei dem automatisch immer die neuesten Versicherungsbedingungen gültig sind. Ohne Wenn und Aber!

  • Cyperrisiko

    Hierzu empfehle ich Ihnen mein Video zum Thema: *Braucht eine Apotheke eine Cyberversicherung?*

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  • NIR-Spektrometer

    Die NIR-Spektroskopie vereinfacht viele der vorgeschriebenen Prüfverfahren für Rohstoffe deutlich und zudem können damit auch Arzneimittel zuverlässig auf Ihre Identität geprüft werden. Aufgrund der kostenintensiven Beschaffung werden diese Geräte oft im Verbund mit mehreren Apotheken verliehen und genutzt (NIR-Spektrometer-Sharing) 

    Wenn solche Geräte genutzt werden, sollte der Versciehrungsschutz abgestimmt sein, in wie fern dieser z.B. bei einem Transportschaden greift.


Timo-Michael Göttle

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